Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 16. Juli 2019
in EUR | |
---|---|
Ausschüttung je Anteil | 0,7000 EUR |
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil (="steuerfreier Anteil der Ausschüttung") | 0,0000 EUR |
=> zu versteuernder Betrag je Anteil ("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung") | 0,7000 EUR |
davon 25 % Kapitalertragsteuer* | 0,1750 EUR |
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag* | 0,0096 EUR |
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag | 0,5154 EUR |
* Vorläufige Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Wir verweisen auf die Erläuterung im Fondsnewsletter der Depotbank vom 10. Juli 2019:
»… Steuerliche Information bezüglich Ausschüttungen des KanAm grundinvest Fonds nach dem 1. Januar 2018
Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) steuerpflichtig. Für Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich sogenannte Teilfreistellungen (60 bzw. 80%) der Ausschüttungen vorgesehen. Aufgrund fehlender Übergangs- bzw. Anwendungsvorschriften können für den KanAm grundinvest Fonds leider keine dieser Regelungen geltend gemacht werden. Bedingt durch die Abwicklung des Sondervermögens können hierfür maßgebliche Kriterien (Immobilienquote mindestens 51%) nicht eingehalten werden. Die depotführenden Stellen sind daher verpflichtet, auf den Gesamtbetrag der Ausschüttung, sofern keine persönlichen Freistellungsmöglichkeiten wie zum Beispiel eine NV-Bescheinigung oder ähnliches vorliegen, Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Innerhalb des nach § 17 InvStG bestimmten Zeitraumes von 5 Jahren nach Übergang auf die Verwahrstelle, unterliegt der endgültigen Steuerpflicht jedoch „nur“ der tatsächliche Wertzuwachs innerhalb eines Kalenderjahres (die 5-Jahresfrist beginnt frühestens am 1. Januar 2018 mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes). Diesen Wert kann die depotführende Stelle erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ermitteln. Die jeweiligen Kreditinstitute haben den ursprünglichen Steuereinbehalt zu korrigieren und den Unterschiedsbetrag an die Anleger auszuzahlen.«
Für die Vorjahresausschüttung i.H.v. 3,01 EUR je Anteil vom 10. Juli 2018 müsste Ihnen beispielsweise zwischenzeitlich (vollständige Steuerpflicht der ursprünglichen Ausschüttung unterstellt) die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag i.H.v. zusammen 0,7332 EUR je Anteil (rd. 24% der Ausschüttung) von der depotführenden Stelle gutgeschrieben worden sein.. ….«
Die Berechnung der Kapitalertragsteuer je Privatanleger erfolgt für inländische Privatanleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist