Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 30. Januar 2024
in EUR | |
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Ausschüttung je Anteil | 0,9800 EUR |
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil (="steuerfreier Anteil der Ausschüttung") | 0,0000 EUR |
=> zu versteuernder Betrag je Anteil ("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung") | 0,9800 EUR |
davon 25 % Kapitalertragsteuer | 0,2450 EUR |
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag | 0,0135 EUR |
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag | 0,7215 EUR |
Aufgrund der Änderung des Investmentsteuergesetzes entfallen seit dem 1. Januar 2018 die sog. §-5-Bescheinigungen. Seit diesem Zeitpunkt kam insbesondere § 17 InvStG für abwickelnde Sondervermögen zur Anwendung. Nach derzeitigem Rechtsstand findet dieser nach dem 31. Dezember 2023 keine Anwendung mehr, da der 5-Jahreszeitraum ausgelaufen ist.
Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) seit dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig. Bei Fragen zu den auf Ihrem Verrechnungskonto erfolgten Buchungen sprechen Sie bitte mit Ihrer depotführenden Stelle. Sowohl die M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA als auch die KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH sind zur Steuerberatung nicht befugt. Weiterführende Angaben können wir nicht tätigen, wenden Sie sich bei Fragen zur steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen bitte an Ihren Steuerberater.
Die Berechnung der Kapitalertragsteuer je Privatanleger erfolgt für inländische Privatanleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist.