AGENDA 2016 plus:

Neues Fondsmanagement – bewährte Ziele

Seit dem 1. Januar 2017 wird der KanAm grundinvest Fonds durch die Depotbank M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA,
Hamburg, verwaltet

Einkommensteuerliche Behandlung der Ausschüttung des KanAm grundinvest Fonds am 18. Dezember 2019

  in EUR
Ausschüttung je Anteil 0,7800 EUR
abzgl. 0 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil
(="steuerfreier Anteil der Ausschüttung")
0,0000 EUR
=> zu versteuernder Betrag je Anteil
("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung")
0,7800 EUR
davon 25 % Kapitalertragsteuer* 0,1950 EUR
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag* 0,0107 EUR
beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag 0,5743 EUR

 

* Vorläufige Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Wir verweisen auf die Erläuterung im Fondsnewsletter der Depotbank vom 12. Dezember 2019:

»… Steuerliche Information bezüglich Ausschüttungen des KanAm grundinvest Fonds nach dem 1. Januar 2018
Ausschüttungen eines Investmentfonds sind nach dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) steuerpflichtig. Für Offene Immobilienfonds sind grundsätzlich sogenannte Teilfreistellungen (60 bzw. 80%) der Ausschüttungen vorgesehen. Aufgrund fehlender Übergangs- bzw. Anwendungsvorschriften können für den KanAm grundinvest Fonds leider keine dieser Regelungen geltend gemacht werden. Bedingt durch die Abwicklung des Sondervermögens können hierfür maßgebliche Kriterien (Immobilienquote mindestens 51%) nicht eingehalten werden. Die depotführenden Stellen sind daher verpflichtet, auf den Gesamtbetrag der Ausschüttung, sofern keine persönlichen Freistellungsmöglichkeiten wie zum Beispiel eine NV-Bescheinigung oder ähnliches vorliegen, Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Innerhalb des nach § 17 InvStG bestimmten Zeitraumes von 5 Jahren nach Übergang auf die Verwahrstelle, unterliegt der endgültigen Steuerpflicht jedoch „nur“ der tatsächliche Wertzuwachs innerhalb eines Kalenderjahres (die 5-Jahresfrist beginnt frühestens am 1. Januar 2018 mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes). Diesen Wert kann die depotführende Stelle erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ermitteln. Die jeweiligen Kreditinstitute haben den ursprünglichen Steuereinbehalt zu korrigieren und den Unterschiedsbetrag an die Anleger auszuzahlen.«

Die Berechnung der Kapitalertragsteuer je Privatanleger erfolgt für inländische Privatanleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist.

Hinweis: Mit Ablauf des Kalenderjahres 2019 stehen die zur Ermittlung des tatsächlichen Wertzuwachses notwendigen Informationen (Jahresendkurs, Summe der Ausschüttungen im Kalenderjahr 2019 und Jahresanfangskurs) fest und sind den depotführenden Stellen bekannt. Als steuerpflichtiger Anteil aller Ausschüttungen für den KanAm grundinvest Fonds verbleibt für 2019 ein Betrag in Höhe von insgesamt 0,02 EUR pro Fondsanteil, der je nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers (z.B. Vorliegen eines Freistellungsauftrages) dem Steuerabzug unterliegt. Wie oben beschrieben, haben die jeweiligen Kreditinstitute den ursprünglichen Steuereinbehalt zu korrigieren und den Unterschiedsbetrag an die Anleger auszuzahlen. Wann die Korrekturbuchung erfolgt, obliegt den depotführenden Stellen.

 

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